7. Investorengeführte zahnärztliche MVZ verbieten

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der FVDZ appellieren erneut eindringlich an die Politik, endlich den ungebremsten Zustrom versorgungsfremder Finanzinvestoren aus dem In- und Ausland in die ambulante zahnärztliche Versorgung zu unterbinden.
Ein Gutachten im Auftrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) kommt zu dem Schluss, dass investorengeführte zahnärztliche MVZ (i-MVZ) signifikante Abweichungen im Abrechnungsverhalten gegenüber den Praxisformen Einzelpraxis (EP) und Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aufweisen. So sind Fallwerte und Gesamtkosten je Fall im KCH-Bereich bei i-MVZ rund 27 Prozent höher als bei Einzelpraxen und BAG. Das Abrechnungsverhalten der i-MVZ belegt eine deutliche Orientierung hin zu teureren, lukrativeren Behandlungen. Eine weitere Auffälligkeit zeigt sich im Bereich Zahnersatz. Das zahnärztliche Honorar je Fall liegt in den i-MVZ um rund 35 Prozent oberhalb der Durchschnittswerte in Einzelpraxen.
Investorengeführte i-MVZ breiten sich weiterhin ungehemmt vor allem in Städten und Ballungszentren aus. Es ist davon auszugehen, dass diese Versorgungszentren und Dentalketten, sobald sie einen nennenswerten Teil der Versorgung abdecken, in Zukunft eigene Versorgungsverträge mit den Krankenkassen anstreben. Zur wohnortnahen, zahnärztlichen Versorgung in der Fläche werden i-ZMVZ vermutlich keinen Beitrag leisten. Es kann nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, dass die zahnmedizinische Versorgung zu einem großen Teil in der Hand renditeorientierter Gesundheitsfabriken liegt. Mittlerweile teilt auch die Gesundheitsministerkonferenz die Sorgen von Ärzten und Zahnärzten und hat die Notwendigkeit erkannt, bestehende gesetzliche Regelungen passgenau fortzuentwickeln. Für mehr Transparenz und Patientenschutz soll auf Bundes- und Landesebene ein verpflichtendes Register für
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) geschaffen werden. Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen müssen aus Sicht des FVDZ auf Praxisschild und Website von MVZ verpflichtend werden. Die zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband getroffene Vereinbarung (Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) für die Anstellung von Zahnärzten in Praxen (maximal vier) muss auch für i-MVZ gelten. Weitergehend lehnt der FVDZ die Gründung von KZV-geführten zahnärztlichen MVZ in Niedersachsen zu Lasten der niedersächsischen Zahnärzteschaft ab.